Muss die Aktualisierungshistorie einer kommunalen Website archiviert werden? Sollten sich Kommunen mit Information Lifecyle Management (ILM) für ihre Internetpräsenz beschäftigen?
Es gibt unterschiedliche Motive für die dauerhafte Speicherung von Bearbeitungsständen.
Zunächst wäre an die Haftung der Verwaltung für fehlerhafte Informationen zu denken. Nehmen wir etwa an, dass es auf die Website der Kommune keinen (oder keinen rechtswirksamen) Haftungsausschluss gibt. Wird dann z.B. eine Umweltzone online fehlerhaft dargestellt, könnte dies erhebliche Folgen für einen Gewerbetreibenden haben, der sich nun am falschen Ort niederlassen will. Der Gewerbetreibende könnte daraufhin versuchen, seinen Schaden durch die Verwaltung ersetzen zu lassen. Die öffentliche Verwaltung hat gegenüber einem privaten Anbieter insbesondere wegen des ihr entgegengebrachten Vertrauens im Internet, erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Bereitstellung von Internetinhalten (so etwa Paul, JurPC Web-Dok. 144/2008, Abs. 60). Für den Amtshaftungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren.
Als anderes Beispiel wäre etwa ein Streit darüber vorstellbar, ob vermietete Werbeflächen auf der Website zu bestimmten Zeitpunkt tatsächlich abrufbar waren.
Schließlich könnten Inhalte der Website als Teil der geschichtlichen Dokumentation angesehen werden. Sollten historisch relevante Daten tatsächlich ausschließlich im Internet publiziert worden sein, so ist eine Archivierungsstrategie zu entwickeln, die mehr als 100 Jahre (!) als Perspektive hat (vgl. Kampffmeyer, Ulrich “Dokumentenmanagement in der Verwaltung” in Wind, Martin / Kröger, Detlef “Handbuch IT in der Verwaltung”, Berlin/Heidelberg u.a. 2006, S. 455 ff., S. 455).
Von dieser Archivierung zu unterscheiden ist die Datensicherung für interne Zwecke etwa für Wiederherstellungen nach Systemausfällen (Kampffmeyer, S. 459).
Praktisch werden einmal im Content Management System (CMS) einer Verwaltung gespeicherte Inhalte bisher zumeist im System gesammelt (Beispiel Hamburg: publizierte Inhalte werden nicht gelöscht und bleiben mindestens 10 Jahre gespeichert, twttr.com/hamburg_de/status/1541878880).
Typische Fälle für Änderungen und Löschungen dürften bekannt gewordene Fehler, aber auch inhaltliche und technische Neuausrichtungen (Relaunch, Systemumstellung) sein. Es ist bisher eher unüblich, den Lebenszyklus aller Bestandteile der kommunalen Webpräsenz langfristig vorauszubestimmen und detailliert zu dokumentieren.
Es ist allerdings fraglich, ob dem Aufwand für eine Archivierung ein entsprechender Nutzen gegenüberstehen würde. Man kann etwa von dem Szenario ausgehen, dass ein Kläger als Beweismittel einen Bildschirmausdruck vorlegt (etwa LG Köln vom 27.08.2008, 2 O 120/08, BeckRS 2008 19101), der vielleicht sogar noch im Beisein eines Dritten erstellt wurde. Diesem Beweis kann im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ein ähnlicher Beweiswert zugemessen werden wie dem Eintrag im CMS der Verwaltung. Um den Beweiswert zu erhöhen, müssten bei der Verwaltung aufwändige technisch-organisatorische Vorkehrungen getroffen werden. Selbst wenn man die gesamte CMS-Historie archivieren würde, wäre damit noch nicht völlig unproblematisch der Nachweis führbar, was im Browser eines Nutzers zu einem bestimmten Zeitpunkt angezeigt worden wäre.
Es wäre möglich, durch eine unabhängig geprüfte Software Bildschirmfotos oder vergleichbare PDF/A-Darstellungen (http://de.wikipedia.org/wiki/PDF/A) aufzeichnen zu lassen. Speicherung auf WORM (Write Once - Read Many) Medien kann die Beweiskraft erhöhen. Wenn hohe Rechtsverbindlichkeit angestrebt wird, ist allerdings auf elektronische Signaturverfahren zurückzugreifen (zur Archivierung von Daten in Dokumentenmanagement-Systemen eingehend Kampffmeyer a.a.O.).
Da diese Verfahren Kosten mit sich bringen, die wohl das allgemeine Risiko von Amtshaftungsansprüchen übersteigen, werden viele Verwaltungen heute wohl nicht viel mehr tun können, als eine Datensicherung für eigene Zwecke zu betreiben und darauf zu achten, dass veraltete Informationen zeitig aus dem Internetangebot entfernt werden. Für den Fall, dass ein Relaunch der Website geplant ist, sollte allerdings der Lebenszyklus der veröffentlichten Dokumente bei den Planungen eine Rolle spielen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Haftung für fehlerhafte Informationen auf der kommunalen Website durch einen juristisch geprüften Haftungsausschluss (“Disclaimer”) eingeschränkt wird.
(Foto: kennymatic bei flickr unter CC)
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