Was passiert eigentlich, wenn ein Standesbeamter zukünftig seine Signaturkarte verliert oder die Geheimzahl vergessen hat? Diese Frage stellte ein Standesamtsmitarbeiter im Hinblick auf die Ermöglichung der elektronischen Registerführung ab 2009 (Näheres hierzu bei Deutschland-Online). Für das Personenstandswesen ist die Verwendung von Chipkarten zur Erzeugung qualifizierter Signaturen vorgesehen (siehe Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19.02.2007, BGBl. I 2007, S. 122). Nach einer bestimmten Anzahl von Fehlbedienungen - meist drei falsche PIN-Eingaben - wird eine solche Karte unwiderruflich gesperrt. Eine PUK, wie etwa bei Mobilfunk-Karten üblich, gibt es nicht. Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter (Trust Center) kann weder eine vergessene Geheimnummer mitteilen noch eine neue PIN generieren und übermitteln. Man benötigt also eine neue Karte. Bis diese geliefert wird, dauert es heute ein paar Tage, manchmal auch zwei bis drei Wochen. Ist der Standesbeamte bis dahin aus technischen Gründen zwangsbeurlaubt? Das kann nicht sein. Um das Problem zu umschiffen, könnte etwa eine nicht freigeschaltete Zweitkarte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden - was neue Risiken mit sich bringt. Rechtsanwälte, Notare und künftige Verwender des Heilberufeausweises (HBA) mit entsprechender Signaturkartenfunktion dürften vor ähnliche Herausforderungen gestellt werden. Man mag gar nicht an die große Menge der Verwaltungskunden und Verbraucher denken, die qualifizierte Signatur ja zukünftig auch verwenden sollen und im Netz wochenlang nichts unterschreiben können, falls sie ihre PIN mehrfach falsch eingeben. Wasser auf die Mühlen derjenigen, die an der Eignung der heutigen Signaturkarte für den Masseneinsatz zweifeln (in der Blogosphäre etwa Vertretbar Weblawg).
(Foto: C. Hanken, ifib)
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