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Verzahnung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit den Verwaltungsverfahren in Baden-Württemberg

Vor einer Woche, am 7. März, war ich zum Expertenforum Bürgerbeteiligung der Integrata Stiftung für humane Nutzung der IT in Tübingen eingeladen. Ich habe dort auch einige der Kritikpunkte aus den vorangegangenen Blog-Beiträgen zur VDI 7000 vorgetragen. Dazu passte. dass auf dieser Veranstaltung Hannes Wetzel aus dem Staatsministerium Baden-Württemberg über die Unterstützung der Bürgerbeteiligung durch die Landesregierung sprach und unter anderem einen “Leitfaden für eine neue Planungskultur” vorstellte. Darin befindet sich auch die Verwaltungsvorschrift zur Intensivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Zulassungsverfahren (VwV Öffentlichkeitsbeteiligung) vom 17. Dezember 2013. Sie ist von allen staatlichen Verwaltungsbehörden bei der Planung, Zulassung und Realisierung von Vorhaben anzuwenden, die “beteiligungsrelevant” sind. Dies sind alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz durchzuführen ist. Dort soll ein Beteiligungsscoping durchgeführt werden, um zu klären, ob eine zusätzliche Bürgerbeteiligung neben den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsformen zweckmäßig ist und welche Methoden dabei eingesetzt werden sollen. Die zuständige Behörde soll im Raumordnungsverfahren bzw. bei Zulassungsverfahren mit dritten Vorhabenträgern vor Einleitung eines Verfahrens darauf hinwirken, dass diese eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen und dabei diese dritten Vorhabenträger auf die Richtlinien VDI 7000 und 7001 hinweisen.

 

Begrüßenswert und innovativ ist die dort vorgesehene Verzahnung der frühen und nicht-förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung mit den Verwaltungsverfahren. Zur Vorbereitung des Erörterungstermins hat die zuständige Behörde den Vorhabenträger zum Stand der Erkenntnisse und Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung anzuhören und kann vorschlagen, diese zu vertiefen, wenn sich ein großes Konfliktpotenzial abzeichnet. Davon ist auszugehen, wenn mehr als 3.000 Einwendungen vorgebracht werden oder sich mehr als zehn Kommunalvertretungsorgane ablehnend zu einem Vorhaben äußern. Die zuständige Behörde soll sich nicht nur auf den Bericht des Vorhabenträgers verlassen, sondern die Ergebnisse der frühen und der nicht-förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung auch selbst ermitteln und die Ergebnisse und Erkenntnisse im Rahmen der Entscheidung bei der Sachverhaltsdarstellung und der Begründung darstellen und bewerten.

 

Dies sah das Verkehrs- und Infrastrukturministerium in Mecklenburg-Vorpommern im Fall der Ortsumgehung Waren noch anders (“Bürgervotum als sachfremder Erwägungsgrund”). Bei meiner Evaluation des Bürgervotums in Waren hatte ich abschließend die Verantwortlichen im Ministerium, der Straßenbauverwaltung und der Stadt gefragt, ob sie eine Änderung des Planungsrechts im Sinne einer expliziten Berücksichtigung von Bürgervoten für sinnvoll halten. Dies war nicht der Fall, u.a. weil man sich nicht vorstellen konnte, wie dies nachvollziehbar geschehen könnte.

 

Man darf gespannt sein, wie Vorhabenträger und Genehmigungsinstanzen in Baden-Württemberg diese Vorschrift bei größeren Infrastrukturprojekten handhaben und mit den von mir in den früheren Beiträgen angesprochenen Probleme umgehen, ohne neue Angriffsflächen für Klagen wegen Verfahrensfehlern zu schaffen.

 

 

 

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